Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Gefährdungsbeurteilung ist das wichtigste Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung. Deswegen ist jedem Unternehmen anzuraten, in regelmäßigen oder auch sporadischen zeitlichen Abständen eine solche Beurteilung vorzunehmen und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu prüfen. Anlässe dazu gibt es gleich mehrere.
Die Gefährdungsbeurteilung ist einer der Wichtigsten Bausteine im Unternehmensprozess. Dieser Baustein ist das Grundfundament und zugleich der Schlüssel für zukunftsbestehende Unternehmen die Qualitätssteigerungen, Profitmaximierung sowie Kunden- und Mitarbeiter Zufriedenheit entwickeln oder weiterentwickeln wollen.
Durch diese Eingesparten Ressourcen wie Materialien, Zeit, Mitarbeiter und natürlich auch Kosten, lassen sich diese Einsparungen gezielter und effizienter einsetzen und setzten einen neuen Impuls zum Wachstum des Unternehmens und fördert die Kunden sowie Mitarbeiterzufriedenheit des Unternehmens.
Folgende Rechtsquellen geben einen Turnus zur Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilungen vor:
DGUV V2 Anlage 1
in Kleinunternehmen unter 10 Mitarbeiter ist die Gefährdungsbeurteilung alle "x Jahre" zu überprüfen
§ 7 Abs.7 Gefahrstoffverordnung
danach hat der Arbeitgeber "die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation" der Gefährdungsbeurteilung aufzubewahren.
§4 Abs. 2 Biostoffverordnung in Verbindung mit der TRBA 400
Ansonsten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren
Betriebssicherheitsverordnung §3 Abs. 7
die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen ist. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn 1.sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
2.neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder
3.die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken."
2.2.2 DGUV R 100-001 Grundsatz der Prävention
Mögliche Anlässe für eine Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung ergeben sich z. B.
• bei Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen und Einrichtungen,
• bei Beschaffung oder Umrüstung technischer Arbeitsmittel, z.B. Werkzeuge, Maschinen,
• bei Einführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,
• bei Einführung oder wesentlichen Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen,
• bei Änderungen der Mitarbeiterstruktur,
• nach Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen,
• bei Verdacht auf Berufskrankheiten oder auf arbeitsbedingte Verursachung von Erkrankungen,
• bei Änderung der Vorschriften. In einer Vielzahl von Fällen wird es nur gelegentlich notwendig, die vorhandene Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. In manchen Bereichen wird hingegen eine regelmäßige Prüfung unumgänglich sein, z.B. im Baugewerbe auf Baustellen.
Die Berufsgenossenschaften haben selbst auch ein Turnus vorgeschrieben, wenn es keine konkreten Vorgaben gibt. Auch das Gefahrenpotential der Berufsgruppe, kann eine Anpassung festlegen, die in der Gefährdungsbeurteilung verankert werden muss.
Für eine Unterstützung oder Beratung können Sie gerne jederzeit mit uns in Kontakt treten.
Foto: Freepic
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